22. Mai 2026
Entschädigungszahlungen für Russlanddeportierte ohne Zehn-Prozent-Abzug
Rumänien verzichtet auf die Einbehaltung von Beiträgen zur rumänischen Krankenversicherung von Leistungen an Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland (10%-Abzug).
Wie die Nationale Rumänische Rentenbehörde mit Schreiben vom 22. Mai 2026 an Dr. Bernd Fabritius mitteilt, folgt die Behörde damit der vorgetragenen Argumentation und hat durch Erlass der Präsidenten beider beteiligten zentralen Behörden CNPP und CNAS Nr. 64/751/2026, veröffentlicht im Amtsblatt (Monitorul Oficial al României, Partea I, nr. 404/13.05.2026), die regionalen Behörden angewiesen, die Kürzung zu unterlassen.
Im Falle von Sonderzahlungen, wie etwa einer Entschädigung für politische Verfolgung und Deportation nach Dekret 118/90 (dazu gehören die Russland- und Bărăgan-Deportierten u.a.), wird der Abzug automatisch beendet.
Im Falle von allgemeinen Renten des gesetzlichen Rentensystems ist hingegen nach Auffassung der rumänischen Dienststellen nach wie vor ein Antrag auf Befreiung (cerere de exceptare) zu stellen und ein Beleg über die Krankenversicherung, für die Beiträge im Ausland gezahlt werden, beizufügen.
Auch wurden die Behörden angewiesen, bisher zu Unrecht einbehaltene Beträge auf Antrag an die Berechtigten zu erstatten. Der Erstattungsantrag ist bei der regionalen Rentenkasse zu stellen, von der die Leistung bezogen wird.
Damit reagiert Rumänien auch auf die Interventionen in der Deutsch-rumänischen Regierungskommission für die Angelegenheiten der deutschen Minderheit, die im November 2025 im Bukarest getagt hatte (diese Zeitung berichtete).
Rumänien kürzt Zahlung der Sozialleistungen aufgrund neuer Fiskalregelung, Siebenbürgische Zeitung Online vom 27. August 2025
Im Falle von Sonderzahlungen, wie etwa einer Entschädigung für politische Verfolgung und Deportation nach Dekret 118/90 (dazu gehören die Russland- und Bărăgan-Deportierten u.a.), wird der Abzug automatisch beendet.
Im Falle von allgemeinen Renten des gesetzlichen Rentensystems ist hingegen nach Auffassung der rumänischen Dienststellen nach wie vor ein Antrag auf Befreiung (cerere de exceptare) zu stellen und ein Beleg über die Krankenversicherung, für die Beiträge im Ausland gezahlt werden, beizufügen.
Auch wurden die Behörden angewiesen, bisher zu Unrecht einbehaltene Beträge auf Antrag an die Berechtigten zu erstatten. Der Erstattungsantrag ist bei der regionalen Rentenkasse zu stellen, von der die Leistung bezogen wird.
Damit reagiert Rumänien auch auf die Interventionen in der Deutsch-rumänischen Regierungskommission für die Angelegenheiten der deutschen Minderheit, die im November 2025 im Bukarest getagt hatte (diese Zeitung berichtete).
Dr. Bernd Fabritius, München/Berlin
Lesen Sie auch den Artikel über die Zehn-Prozent-Kürzung, die nun aufgehoben wurde:Rumänien kürzt Zahlung der Sozialleistungen aufgrund neuer Fiskalregelung, Siebenbürgische Zeitung Online vom 27. August 2025
Schlagwörter: Rechtsfragen, Entschädigungszahlung, Rente, Bernd Fabritius
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