9. Juli 2007

Großzügige Auslegung der Rentenfragen

Auf Vermittlung der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages, MdB Dr. h.c. Susanne Kastner, fand am 20. Juni in Berlin das geplante Gespräch der landsmannschaftlichen Vertreter mit der Leitung der Deutschen Rentenversicherung Bund statt. Nach der Neuordnung der Zuständigkeiten ist diese Bundesbehörde zur Klärung grundsätzlicher Rechts- und Fachfragen der Rentenversicherung zuständig und gleichzeitig eine der Verbindungsstellen für Rumänien.
Bei diesem Gespräch waren neben der Bundestagsvizepräsidentin Kastner auf landsmannschaftlicher Seite der stellvertretende Bundesvorsitzende RA Dr. Bernd Fabritius, der Bundesrechtsreferent RA Ernst Bruckner, der Rechtsreferent des Landesverbandes Hessen RA Udo Michael Dieners sowie der Landesvorsitzende des landsmannschaftlichen Verbandes in Berlin, Johann Schöpf, anwesend. Die Deutsche Rentenversicherung Bund war durch den Präsidenten Dr. Herbert Rische, den Leiter des Geschäftsbereiches Rechts- und Fachfragen, Dr. Wolfgang Binne, und die für Fragen zum Fremdrentengesetz (FRG) zuständige Referentin Ulrike Kraus vertreten.

Die landsmannschaftlichen Vertreter informierten über die Unzufriedenheit der Betroffenen mit den neuen Entwicklungen im Bereich der Rentenversicherung, insbesondere bei den Übergangsvorschriften zur 40%-Kürzung, in die nur diejenigen Personen einbezogen werden sollen, die rechtzeitig Bescheide angegriffen oder einen Prüfungsantrag gestellt haben. Auch der geplante Fiktivabzug bei Verschiebung der Antragsgleichstellung sowie einige praktische Probleme bei vorübergehender Verlegung des Wohnsitzes von FRG-Rentenbeziehern ins Ausland wurden erörtert.

Bezüglich der Übergangsvorschriften zur 40-Prozent-Kürzung wies der Präsident der DRV Bund darauf hin, dass seine Behörde an die Entscheidung des Gesetzgebers zu den Übergangsvorschriften gebunden sei. Jedoch bestehe die Bereitschaft, die Frage, ob ein rechtzeitiger Prüfungsantrag gestellt worden sei, sehr weit dahingehend auszulegen, dass jeder bis zum 31. Dezember 2004 gestellte Antrag auf Prüfung, der noch nicht abschließend beschieden worden ist, als Antrag auf Korrektur der Kürzung anerkannt wird, auch wenn die Betroffenen die Kürzung nicht ausdrücklich angesprochen haben. Zur Frage, ob im Zusammenhang mit der 40%-Kürzung eine konkrete Beratungspflicht der Rentenbehörde bestanden hat und dann ein Beratungsversäumnis im Einzelfall für Betroffene zu einer noch weiteren Einbeziehung in die Übergangsvorschriften führen könnte, wurde in dem sehr konstruktiven Gespräch keine Klärung gefunden. Diese wird daher der kommenden Rechtsprechung vorbehalten bleiben.

Ebenfalls angesprochen wurden die Problematik des Fiktivabzuges sowie nicht abgestimmte Verfahrensweisen der Rententräger bei Anwendung des seit dem EU-Beitritt Rumäniens für unsere Landsleute geltenden Leistungsrechtes in der Rentenversicherung (hierüber wurde in dieser Zeitung bereits umfassend berichtet). Dr. Rische betonte das Interesse der Rentenbehörden an einer Durchführung der Antragsgleichstellung. Bundestagsvizepräsidentin Kastner zeigte großes Verständnis für die praktischen Probleme der Betroffenen, die mit den neuen Formularen oft überfordert seien und das System der Antragsgleichstellung mit Fiktivabzug bei Geltendmachung des gesetzlich vorgesehenen Rechtes auf Verschiebung als echte Bedrohung empfänden. Für die kommende Übergangszeit bis zu einer Klärung des Verfahrens sagte Dr. Rische die Suche nach einer verträglichen Lösung für die Betroffenen zu.

Für den von der Landsmannschaft vorgeschlagenen institutionellen Ausgleich durch die Rentenbehörden mit dem ausländischen Träger, durch den die Betroffenen von dem Verfahren zur Kürzung der deutschen Rente gem. § 31 FRG bei Durchführung der Antragsgleichstellung entlastet werden könnten, zeigte sich die Leitung der Deutschen Rentenversicherung Bund sehr aufgeschlossen. Die Umsetzung dieses Vorschlags wird weiter geprüft. Auch weitere Vereinfachungen konnten vereinbart werden: Wie schon von der DRV Unterfranken zugesagt, wird nun auch die DRV Bund nach Möglichkeit Kopien der alten Fragebögen und der rumänischen Sammelbescheinigungen zusammen mit den neuen Fragebögen an die Betroffenen versenden und damit das Ausfüllen erheblich erleichtern.

Auch die Zahlung der Renten bei Auslandsaufenthalt der Berechtigten wurde angesprochen. Dr. Rische bestätigte, dass die in der Praxis manchmal angetroffene starre „6-Monats-Regelung“ zur Annahme einer rentenschädlichen Wohnsitzverlegung, die ihren Ursprung im Steuerrecht habe, im Bereich der Rentenversicherung nicht gelte. Es werde vielmehr im Einzelfall an Hand der tatsächlichen Verhältnisse geprüft, ob die Verlegung des Wohnsitzes nur vorübergehend erfolgt sei. Wenn sich dann herausstellen würde, dass Betroffene ihren Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland hätten, werde die Rente ungekürzt weitergezahlt. Es wurde vereinbart, den begonnenen Dialog fortzusetzen und alle auftretenden Probleme gleichermaßen konstruktiv anzugehen.

Schlagwörter: Rente, Landsmannschaft

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