28. Juli 2008
Fiktivabzug ist rechtswidrig
Nach dem Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union haben die Rentenbehörden in Deutschland die Vorschriften des Europäischen Sozialrechts dahingehend angewandt, dass sie von der deutschen Rente eine fiktive Rente aus Rumänien abziehen. Dieser Abzug ist gesetzlich nicht vorgesehen. Deshalb haben Sozialgerichte diese unzulässige Praxis der Rentenbehörden übereinstimmend verboten (siehe Siebenbürgische Zeitung Online).
Durch eine Entscheidung vom 2. Juli 2008 (AZ. L 14 B 469/08 R ER) hat das Bayerische Landessozialgericht die Position unseres Verbandes bestätigt. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat durch Beschluss vom 17. Juli (L 11 R 3191/08 ER-B) eine Beschwerde der Rententräger gegen positive Entscheidungen der Sozialgerichte als unbegründet zurückgewiesen.
Wie mehrfach in dieser Zeitung berichtet, können Antragsteller einer Altersrente in Deutschland den im Europäischen Sozialrecht vorgesehenen gleichzeitigen Beginn der Renten in allen anderen EU-Ländern, also auch in Rumänien, aufschieben. Die meisten Landsleute haben zu Recht von dieser Möglichkeit durch Abgabe der Aufschuberklärung gegenüber der Deutschen Rentenbehörde Gebrauch gemacht, um einen Rentenbezug in Lei aus Rumänien mit gleichzeitiger Kürzung ihrer deutschen Rente zu verhindern. Dies hat die Rentenbehörde veranlasst, einen gesetzlich nicht zugelassenen fiktiven Abzug von der deutschen Rente vorzunehmen. Sozialgerichte haben diese rechtswidrige Praxis verboten. Die Rentenbehörde legte dagegen Rechtsmittel ein. Darüber haben das Bayerische und das Baden-Württembergische Landessozialgericht nun positiv – im Sinne unseres Verbandes – entschieden.
In der Begründung führt das Bayerische Landessozialgericht aus: „Für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Herabsetzung des monatlichen Zahlbetrages der laufenden Altersrente der Antragstellerin um den Betrag einer fiktiven, tatsächlich nicht geleisteten Rente aus der rumänischen Rentenversicherung ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich.“ Die Behörde wurde verpflichtet, die Rente sofort ungekürzt zu zahlen.
Dieses begründete das Gericht wie folgt: „Die Antragstellerin hat angesichts der geringen Höhe der monatlich ausgezahlten Rente (870,99 Euro) auch ein berechtigtes Interesse daran, ihre mit Bescheid vom (...) festgestellte Rente ungekürzt zu beziehen, um ihren laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten. Dieses Erfüllungsinteresse ist in die Interessensabwägung unabhängig davon einzubeziehen, ob durch die Rentenkürzung eine besondere Härte, insbesondere im Sinne der Sozialhilfebedürftigkeit droht.“ Wie das Gericht weiter ausführt, dürfen Betroffene auch nicht darauf verwiesen werden, die Kürzung gerade durch den Bezug der ausländischen Rente auszugleichen. Dieses würde dazu führen, dass ein nicht mehr rückgängig zu machender Rechtsverlust eintritt. Betroffenen wird daher weiterhin empfohlen, den ungerechten Fiktivabzug anzufechten.
Hilfestellung erteilen bei Bedarf Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung im Fremdrentenrecht.
Übersicht der Artikel zum Thema Rente in der Siebenbürgischen Zeitung
Wie mehrfach in dieser Zeitung berichtet, können Antragsteller einer Altersrente in Deutschland den im Europäischen Sozialrecht vorgesehenen gleichzeitigen Beginn der Renten in allen anderen EU-Ländern, also auch in Rumänien, aufschieben. Die meisten Landsleute haben zu Recht von dieser Möglichkeit durch Abgabe der Aufschuberklärung gegenüber der Deutschen Rentenbehörde Gebrauch gemacht, um einen Rentenbezug in Lei aus Rumänien mit gleichzeitiger Kürzung ihrer deutschen Rente zu verhindern. Dies hat die Rentenbehörde veranlasst, einen gesetzlich nicht zugelassenen fiktiven Abzug von der deutschen Rente vorzunehmen. Sozialgerichte haben diese rechtswidrige Praxis verboten. Die Rentenbehörde legte dagegen Rechtsmittel ein. Darüber haben das Bayerische und das Baden-Württembergische Landessozialgericht nun positiv – im Sinne unseres Verbandes – entschieden.
In der Begründung führt das Bayerische Landessozialgericht aus: „Für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Herabsetzung des monatlichen Zahlbetrages der laufenden Altersrente der Antragstellerin um den Betrag einer fiktiven, tatsächlich nicht geleisteten Rente aus der rumänischen Rentenversicherung ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich.“ Die Behörde wurde verpflichtet, die Rente sofort ungekürzt zu zahlen.
Dieses begründete das Gericht wie folgt: „Die Antragstellerin hat angesichts der geringen Höhe der monatlich ausgezahlten Rente (870,99 Euro) auch ein berechtigtes Interesse daran, ihre mit Bescheid vom (...) festgestellte Rente ungekürzt zu beziehen, um ihren laufenden Lebensunterhalt zu bestreiten. Dieses Erfüllungsinteresse ist in die Interessensabwägung unabhängig davon einzubeziehen, ob durch die Rentenkürzung eine besondere Härte, insbesondere im Sinne der Sozialhilfebedürftigkeit droht.“ Wie das Gericht weiter ausführt, dürfen Betroffene auch nicht darauf verwiesen werden, die Kürzung gerade durch den Bezug der ausländischen Rente auszugleichen. Dieses würde dazu führen, dass ein nicht mehr rückgängig zu machender Rechtsverlust eintritt. Betroffenen wird daher weiterhin empfohlen, den ungerechten Fiktivabzug anzufechten.
Umsetzung der 40-Prozent-Kürzungen abgeschlossen
Zur Frage der Kürzung der Rentenanwartschaften um 40 Prozent sind die laufenden Verfahren zur Einbeziehung in die Übergangsvorschriften bei den Rententrägern weitgehend abgeschlossen. Wenn jemand, dessen Rente im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 1996 und 30. Juni 2000 begonnen hat, selbst oder durch Bevollmächtigte die Kürzung angegriffen, aber bis heute noch keinen Bescheid über die einmalige Nachzahlung bekommen hat, dann sollte er die Rentenbehörde oder seinen Bevollmächtigten daran erinnern, dass der Bescheid mit der Nachzahlung noch fehlt. In einigen Fällen haben Rentenbehörden das Schreiben mit dem Widerspruch oder dem Prüfungsantrag aus technischen Gründen nicht gespeichert. In diesen Fällen sind diese Stellen darauf angewiesen, an den Erlass des Bescheides erinnert zu werden. Dafür reicht ein einfacher Brief etwa mit dem Wortlaut: „Ich habe die Kürzung um 40 % angefochten, bis heute aber keinen Bescheid bekommen. Ich bitte um Erlass des Bescheides mit der Nachzahlung.“Hilfestellung erteilen bei Bedarf Rechtsanwälte mit besonderer Erfahrung im Fremdrentenrecht.
Dr. Bernd Fabritius
Link:Übersicht der Artikel zum Thema Rente in der Siebenbürgischen Zeitung
Schlagwörter: Rente, Rechtsfragen
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