5. August 2014
Entschädigungsrenten weitgehend erfolgreich umgesetzt
Deutsche aus Rumänien, die politische Opfer der Zwangsdeportationen in die Sowjetunion und der Zwangsumsiedlungen (Bărăgan, Szeklerland etc.) sind, werden durch das Dekret 118/1990 und durch das auf Initiative des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland durchgesetzte Gesetz 211/2013 (vgl. SbZ Online vom 17. Februar 2014) entschädigt. Die Zahlung der Entschädigungsrenten wird zwischenzeitlich weitgehend erfolgreich umgesetzt, stellt Dr. Bernd Fabritius im folgenden Artikel fest.
Wie die Nationale Agentur für Soziale Leistungen (ANPS) mitteilt, haben bis Juni dieses Jahres 2 604 in Deutschland lebende Betroffene Anträge bei den örtlichen Ämtern für Soziale Leistungen (Agenția Județeana de Prestații Sociale – AJPS) ihres letzten Wohnorts in Rumänien eingereicht. Davon wurden 2 110 Fälle genehmigt. Nach Verhandlungen der Verbandsführung mit der rumänischen Regierung ist es gelungen, einige Hemmnisse in den behördlichen Verfahren zu beseitigen. So wurden Verfahrenshürden wie die zuerst geforderte persönliche Vorsprache der Betroffenen in Rumänien oder die Vorlage der Nachweise über die rumänische Staatsangehörigkeit beseitigt.
Genaue Nachweise führen zur vereinfachten Bearbeitung
Bei den noch offenen Verfahren kam es zu Verzögerungen, weil zum einen Betroffene keine ausreichenden Nachweise mehr vorlegen konnten. So beanstandeten die rumänischen Behörden schlecht lesbare oder fehlende Urkunden, fehlende Belege für das Entlassungsdatum, unterschiedliche Schreibweisen bei der Namensführung im Laufe der Zeit oder ähnliche Ungereimtheiten in der Aktenführung in Rumänien. Zum anderen weigern sich noch einige Dienststellen die in Rumänien übliche Nachweisführung durch das rumänische Arbeitsbuch anzuerkennen (so z.B. AJPIS Arad) oder fordern Erklärungen und Unterlagen, die laut Gesetz nicht erforderlich sind (so z.B. in Temesvar) und nur mit unnötigem Aufwand beibringbar sind. Das zuständige Ministerium für Arbeit in Bukarest hat nach mehreren Beschwerden nun zugesagt, auch diese Behörden durch eine aufsichtliche Prüfung zu einer zügigen Erledigung der restlichen Verfahren anzuhalten. Bearbeitung bei den Behörden laut Gesetz kostenfrei
Auch Beschwerden, wonach einige Dienststellen in Rumänien Gebühren zur Bearbeitung erhoben hätten, wird derzeit nachgegangen. Laut Gesetz dürfen die Behörden in Rumänien für die Bearbeitung dieser Verfahren keine Gebühren annehmen. Trotzdem berichteten vermehrt Betroffene, dass das in einigen Orten geschehen sei. Da es im Sinne einer geordneten Verfahrensführung wichtig ist, einheitliche Verfahrenswege für alle Antragsteller durchzusetzen, bittet der Verband jene Betroffenen, die Zahlungen bei den örtlichen Behörden erbracht haben, um entsprechende Hinweise zu Höhe und Modalität der entrichteten Gebühren. Wurden diese Zahlungen unmittelbar bei der Behörde geleistet, können die Beträge dort unter Hinweis auf die Kostenfreiheit zurückgefordert werden. Wenn keine Belege über Zahlungen vorhanden sind, reicht die Nennung des Betrages und an wen dieser bei der Behörde entrichtet worden ist.
Anträge können jederzeit schriftlich aus Deutschland gestellt werden
Das geltende Entschädigungsrecht kennt keine Antragsfristen. Die Leistungsberechtigung wird auf schriftlichen Antrag jederzeit festgestellt, wobei der Anspruch auf Zahlung der monatlichen Entschädigungsrente im Monat nach der Antragstellung beginnt. Bei längerer Verfahrensdauer muss die Behörde die Berechtigung rückwirkend feststellen. Wichtig ist: Die Auszahlung der Entschädigungsrente erfolgt nach Feststellung der Entschädigungsberechtigung nicht automatisch. Sobald die Sozialbehörde AJPIS die Anspruchsberechtigung festgestellt hat, kann und muss mit der schriftlichen Entscheidung (Decizie) die Auszahlung der monatlichen Entschädigungsrente bei der zuständigen Rentenzahlstelle (Casa Județeană de Pensii) beantragt werden. Die Entschädigung wird dann ab dem in der Feststellungsentscheidung genannten Datum ausgezahlt.
Sollte sich die erste Auszahlung monatelang verzögern, wird den Betroffenen empfohlen, die Rentenzahlstelle schriftlich an den eigenen Fall zu erinnern und um Erledigung zu bitten.
Betroffenen, die noch gar nicht aktiv geworden sind, wird geraten, noch nicht gestellte Anträge schriftlich einzureichen. Die erforderlichen Vordrucke sind im Internet unter http://www.siebenbuerger.de/verband/informationen/#Entschaedigungsrente zu finden, wobei auch die Bundesgeschäftsstelle des Verbandes in München gerne behilflich ist. Beizufügen sind Belege über die Verschleppung und Personenstandsurkunden, wobei die Übermittlung von beglaubigten Kopien der rumänischen Dokumente ausreicht. Die Entschädigung für das erlittene Unrecht ist ein gutes Recht, welches auch geltend gemacht werden sollte.
Genaue Nachweise führen zur vereinfachten Bearbeitung
Bei den noch offenen Verfahren kam es zu Verzögerungen, weil zum einen Betroffene keine ausreichenden Nachweise mehr vorlegen konnten. So beanstandeten die rumänischen Behörden schlecht lesbare oder fehlende Urkunden, fehlende Belege für das Entlassungsdatum, unterschiedliche Schreibweisen bei der Namensführung im Laufe der Zeit oder ähnliche Ungereimtheiten in der Aktenführung in Rumänien. Zum anderen weigern sich noch einige Dienststellen die in Rumänien übliche Nachweisführung durch das rumänische Arbeitsbuch anzuerkennen (so z.B. AJPIS Arad) oder fordern Erklärungen und Unterlagen, die laut Gesetz nicht erforderlich sind (so z.B. in Temesvar) und nur mit unnötigem Aufwand beibringbar sind. Das zuständige Ministerium für Arbeit in Bukarest hat nach mehreren Beschwerden nun zugesagt, auch diese Behörden durch eine aufsichtliche Prüfung zu einer zügigen Erledigung der restlichen Verfahren anzuhalten. Bearbeitung bei den Behörden laut Gesetz kostenfrei
Auch Beschwerden, wonach einige Dienststellen in Rumänien Gebühren zur Bearbeitung erhoben hätten, wird derzeit nachgegangen. Laut Gesetz dürfen die Behörden in Rumänien für die Bearbeitung dieser Verfahren keine Gebühren annehmen. Trotzdem berichteten vermehrt Betroffene, dass das in einigen Orten geschehen sei. Da es im Sinne einer geordneten Verfahrensführung wichtig ist, einheitliche Verfahrenswege für alle Antragsteller durchzusetzen, bittet der Verband jene Betroffenen, die Zahlungen bei den örtlichen Behörden erbracht haben, um entsprechende Hinweise zu Höhe und Modalität der entrichteten Gebühren. Wurden diese Zahlungen unmittelbar bei der Behörde geleistet, können die Beträge dort unter Hinweis auf die Kostenfreiheit zurückgefordert werden. Wenn keine Belege über Zahlungen vorhanden sind, reicht die Nennung des Betrages und an wen dieser bei der Behörde entrichtet worden ist.
Anträge können jederzeit schriftlich aus Deutschland gestellt werden
Das geltende Entschädigungsrecht kennt keine Antragsfristen. Die Leistungsberechtigung wird auf schriftlichen Antrag jederzeit festgestellt, wobei der Anspruch auf Zahlung der monatlichen Entschädigungsrente im Monat nach der Antragstellung beginnt. Bei längerer Verfahrensdauer muss die Behörde die Berechtigung rückwirkend feststellen. Wichtig ist: Die Auszahlung der Entschädigungsrente erfolgt nach Feststellung der Entschädigungsberechtigung nicht automatisch. Sobald die Sozialbehörde AJPIS die Anspruchsberechtigung festgestellt hat, kann und muss mit der schriftlichen Entscheidung (Decizie) die Auszahlung der monatlichen Entschädigungsrente bei der zuständigen Rentenzahlstelle (Casa Județeană de Pensii) beantragt werden. Die Entschädigung wird dann ab dem in der Feststellungsentscheidung genannten Datum ausgezahlt.
Sollte sich die erste Auszahlung monatelang verzögern, wird den Betroffenen empfohlen, die Rentenzahlstelle schriftlich an den eigenen Fall zu erinnern und um Erledigung zu bitten.
Betroffenen, die noch gar nicht aktiv geworden sind, wird geraten, noch nicht gestellte Anträge schriftlich einzureichen. Die erforderlichen Vordrucke sind im Internet unter http://www.siebenbuerger.de/verband/informationen/#Entschaedigungsrente zu finden, wobei auch die Bundesgeschäftsstelle des Verbandes in München gerne behilflich ist. Beizufügen sind Belege über die Verschleppung und Personenstandsurkunden, wobei die Übermittlung von beglaubigten Kopien der rumänischen Dokumente ausreicht. Die Entschädigung für das erlittene Unrecht ist ein gutes Recht, welches auch geltend gemacht werden sollte.
Dr. Bernd Fabritius, Rechtsanwalt, München
Schlagwörter: Entschädigung, Entschädigungszahlung, Gesetz, Rechtsfragen
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