10. Januar 2008
Rentenzahlungen auch in andere EU-Länder
Deutsche Vertriebene dürfen nicht deswegen weniger Rente bekommen, weil sie nicht in Deutschland wohnen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 18. Dezember 2007 in Luxemburg entschieden. Der EuGH erklärte eine Sonderbestimmung in einer EU-Verordnung für unvereinbar mit dem Grundsatz der Freizügigkeit. Diese Bestimmung erlaubte es deutschen Rentenbehörden, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Versicherungszeiten (z.B. nach dem Fremdrentengesetz) nur dann bei der Rentenbemessung zu berücksichtigen, wenn der Empfänger in Deutschland wohnt.
Der Europäische Gerichtshof hat in drei Fällen bahnbrechende Entscheidungen getroffen und damit die Rechte der Vertriebenen im Rentenrecht gestärkt. Zwar betreffen alle drei Verfahren Sonderfälle, die nicht klassische Aussiedlerfälle aus Rumänien darstellen. Zweimal ging es um Beitragszeiten im ehemaligen Reichsgebiet, einmal zwar um Beitragszeiten in Rumänien, allerdings unter Anwendung des Deutsch-Österreichischen Abkommens von 1966 bei Wohnsitz in Österreich (Rechtssache EuGH C 450/05).
Die Bundesregierung hatte die bekannten Argumente geltend gemacht, die Vorschriften des Fremdrentengesetzes seien historisch bedingt und nur vor dem Hintergrund der Bewältigung von Kriegsfolgelasten zu verstehen. Im Übrigen beruhten die Leistungen auf dem Integrationsprinzip und der nationalen Anerkennung für das erlittene Vertreibungsschicksal sowie der Milderung von hierdurch entstandenen Härten. Ihnen stünden jedoch keine an einen Träger im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Beiträge gegenüber.
Wie die Rentenbehörden diese jüngsten Entscheidungen umsetzen, wird abzuwarten sein. Untersucht wird nun auch, ob die Klarstellungen des EuGH bei Prüfung eines gemeinschaftsrechtlichen Eigentumsschutzes eine erneute Bewertung der Zulässigkeit der 40%-Kürzung erfordern. Laufende Verfahren wegen der 40%-Kürzung sollten daher bis zum Abschluss der Prüfungen offen gehalten und zum Ruhen gebracht werden.
Rechte der Vertriebenen im Rentenrecht gestärkt
Der Europäische Gerichtshof hat jedoch allgemeine Feststellungen getroffen, die die Rechte der Vertriebenen stärken und auch für andere Fallvarianten Geltung haben. Der konkrete Fall in Kürze: Ein aus Rumänien stammender Kläger ist 1970 nach Österreich ausgesiedelt und besitzt die österreichische Staatsangehörigkeit. Er ist in Deutschland als Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt. Seine von September 1953 bis Oktober 1970 in Rumänien zurückgelegten Beschäftigungs- und Beitragszeiten werden im November 1995 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) nach dem Fremdrentengesetz (FRG) als Pflichtbeitragszeiten zur deutschen Altersversicherung anerkannt. 1999 beantragte der Betroffene eine Altersrente wegen Vollendung des 63. Lebensjahres. Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass aus den Fremdrentenzeiten keine Rente ins Ausland gezahlt werden könne. Aus den Gemeinschaftsverordnungen, die das deutsch-österreichische Abkommen von 1966 abgelöst hätten, ergebe sich nichts anderes. Die Rentenbehörde berief sich auf Anhang VI, Teil C, Nr. 1, der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71: Da der Betroffene in einem anderen Mitgliedsstaat als die Bundesrepublik Deutschland wohnte, wurden seine von 1953 bis 1970 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten nicht berücksichtigt.Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union behindert
Der EuGH stellte nun fest, dass eine solche Folge, die durch die Bestimmungen des Anhangs VI, Teil C, Nr. 1, der Verordnung Nr. 1408/ 71 zwar zugelassen werde, die Ausübung des Rechtes auf Freizügigkeit innerhalb der Union behindere und daher eine Beschränkung dieser Freiheit darstelle.Die Bundesregierung hatte die bekannten Argumente geltend gemacht, die Vorschriften des Fremdrentengesetzes seien historisch bedingt und nur vor dem Hintergrund der Bewältigung von Kriegsfolgelasten zu verstehen. Im Übrigen beruhten die Leistungen auf dem Integrationsprinzip und der nationalen Anerkennung für das erlittene Vertreibungsschicksal sowie der Milderung von hierdurch entstandenen Härten. Ihnen stünden jedoch keine an einen Träger im heutigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Beiträge gegenüber.
Der Argumentation der Bundesregierung nicht gefolgt
Dieser Argumentation ist der EuGH explizit nicht gefolgt und hat sie als unzutreffend verworfen. Er stellt fest, dass es sich um „normale“ Leistung der sozialen Sicherheit handelt, die nicht vom Ermessen der Rentenbehörde abhänge und nur dann von der Voraussetzung eines Wohnsitzes im Staat des zuständigen Trägers abhängig gemacht werden dürfen, wenn diese Leistungen „eng an das soziale Umfeld gebunden“ wären. Dieses sei nicht der Fall.Wie die Rentenbehörden diese jüngsten Entscheidungen umsetzen, wird abzuwarten sein. Untersucht wird nun auch, ob die Klarstellungen des EuGH bei Prüfung eines gemeinschaftsrechtlichen Eigentumsschutzes eine erneute Bewertung der Zulässigkeit der 40%-Kürzung erfordern. Laufende Verfahren wegen der 40%-Kürzung sollten daher bis zum Abschluss der Prüfungen offen gehalten und zum Ruhen gebracht werden.
Dr. Bernd Fabritius
Schlagwörter: Rente, Rechtsfragen, EU
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- 06.07.2008, 20:26 Uhr von Fabritius: Hi getkiss, in Einzelfällen hat die Rentenbehörde mitgeteilt, dieser Entscheidung zu folgen und ... [weiter]
- 06.07.2008, 17:53 Uhr von getkiss: Da wäre Fragen... 1.Die Meldung ist ja schon ein halbes Jahr lang. Gibt es seit damals in diesem ... [weiter]
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