2. Januar 2011

5. Seminar der Siebenbürger Genealogie in Bad Kissingen

„Die Genealogie und das Recht“ war das Thema des 5. Seminars der Siebenbürger Genealogie, das im letzten Herbst in Bad Kissingen stattfand. Das Seminar wurde diesmal von der Stiftung Donauschwäbisches Zentralmuseum Ulm und der HOG Kronstadt gefördert, die mit einer großzügigen Spende von 5 000 Euro es den Projektmitarbeitern ermöglichten, die Reisekosten zu erstatten. Zudem überließ Gisbert Berwe den anwesenden Mitarbeitern die Version 17 des Programms Gen_Plus zum halben Preis.
Nach der Begrüßung durch Gustav Binder hieß Christian Weiss, Vorsitzender der Sektion Genealogie des Arbeitskreises für Siebenbürgische Landeskunde, alle neuen Mitarbeiter willkommen und übermittelte die Grüße der verhinderten Mitarbeiter. Er dankte den Förderern für ihre Unterstützung des Projektes.

Nach einer kurzen Vorstellungsrunde der Anwesenden und deren Kurzberichten über den Stand ihrer Arbeit im Projekt dankte Christian Weiss den Mitarbeitern für ihr Engagement und erwähnte, dass das Durchschnittsalter der Mitarbeiter bei ca. 67 Jahren liege. Erfreulicherweise gehören trotzdem auch einige Jüngere und Junge dazu. Anschließend berichtete er über seine Reise nach Siebenbürgen, um den Verbleib von Matrikeln ausfindig zu machen. Dabei beschrieb er die staatlichen Matrikelaktionen, durch die in den Jahren 1950-1952 per Dekret und oft auch mit Gewalt Matrikel von den staatlichen Organen eingezogen wurden. 1966 wurden erneut noch ausstehende Matrikeln eingefordert, wobei auch die Securitate eingriff, um noch nicht abgegebene Matrikel einzutreiben. Durch die Neueinteilung der Kreise in Rumänien 1968 gab es Austauschaktionen zwischen Staatsarchiven, die nun zu anderen Kreisen gehörten, die aber inkonsequent durchgeführt wurden, so dass die Lage noch unübersichtlicher wurde. Dadurch ist es immer schwer, den Verbleib bestimmter Matrikel festzustellen. Die meisten alten Matrikel befinden sich derzeit in Staatsarchiven und es gibt Abschriften, meist der jüngeren Jahre, im Teutsch-Haus in Hermannstadt. Wichtig ist festzuhalten, dass nach Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes in Rumänien 1996 der Zugang zu Matrikeln und deren Fotografieren geregelt ist. Es gilt eine Sperrfrist von 100 Jahren nach Geburt. Von den genannten Archiven wird die Sperrfrist nur in Bistritz strikt beachtet.

Der Samstag begann mit einer Gedenkminute zur Erinnerung an den im Sommer verstorbenen Christian Reinerth und seine Arbeit an der Hermannstädter Genealogie. In seinem Vortrag „Computergenealogie, Tipps und Tricks“ stellte Michael Herbert einige einfache Hilfsmittel vor, die uns die Arbeit erleichtern können (z. B. Ages, Pointofix, Pdf Creator, Team Viewer u. a.). Anschließend erläuterte Gisbert Berwe das Erstellen und Einlesen von Gedcom-Dateien, z. B. für einen Ort. Im Anschluss stellte Christian Weiss Probleme beim Zusammenführen von Dateien vor.

Am Nachmittag referierte Hans-Jürgen Wolf, Rechtsanwalt und Mitglied der Deutschen Arbeitsgemeinschaft genealogischer Verbände (DAGV), über Datenschutz in der Genealogie. Wir erfuhren, dass bis 31. Dezember 2008 bei Standesämtern Daten nur bei rechtlichem Interesse eingesehen werden konnten (d. h. wenn die Daten zur Rechtsverfolgung notwendig waren). Seit 2009 genügt ein berechtigtes Interesse, wenn man z. B. die Daten von Ehegatten, Lebenspartnern, Geschwistern oder Abkömmlingen erfahren möchte. Für alle anderen Personen gilt nach wie vor ein rechtliches Interesse. Auch gilt eine Sperrfristenregelung. Bei Standesämtern mit folgenden Sperrfristen: 110 Jahre nach Geburt, 80 Jahre nach Eheschließung und 30 Jahre nach Tod.

Für die evangelischen Kirchenarchive gelten die EKD-Richtlinien, die folgende Sperrfristen vorsehen: zehn Jahre nach Tod, 90-100 Jahre nach Geburt und 60 Jahre nach Entstehung der Unterlagen. Ansonsten genügt ein berechtigtes Interesse, um Daten zu erhalten. Für die katholische Kirche gelten ähnliche Sperrfristen: 30 Jahre nach Tod, 120 Jahre nach Geburt und 60 Jahre nach Tod bei Bischöfen.

Bei der wichtigsten Frage für Genealogen, welche Daten erfasst und welche veröffentlicht werden dürfen, muss das Datenschutzgesetz berücksichtigt werden, das nur für lebende Personen gilt. Grundsätzlich gilt, dass familiäre Studien und Erhebungen nicht gegen das Datenschutzgesetz verstoßen; kritisch wird es nur bei der Veröffentlichung von Daten. Dabei sind einige Grundsätze zu berücksichtigen. Betroffene Personen müssen der Veröffentlichung zustimmen (Ausnahme: wenn zu Personengruppen gehörige veröffentlichen, wie z. B. Familie). Allgemein zugängliche Quellen dürfen verwendet und auch für lebende Personen wieder veröffentlicht werden.

Ein anderes wichtiges Thema für Genealogen ist das Urheberrecht. Eine individuelle geistige Schöpfung führt zu einem Urheberrecht. Das hat zur Folge, dass z. B. Lebensdaten und Namen, die von Genealogen in Datenbanken erfasst werden, nicht urheberrechtlich geschützt sind. Die Datenbank als solche ist jedoch urheberrechtlich geschützt. Schriften wie Briefe, Bücher etc. sind 70 Jahre urheberrechtlich geschützt, Bilder und Fotos 50 Jahre nach Erstveröffentlichung oder Entstehung. Datenbanken, wie z. B. gedruckte Familienbücher genießen 15 Jahre nach Erstveröffentlichung Urheberrechtschutz. Wichtig ist festzuhalten, dass Urheberrecht immer personengebunden ist und nicht für Institutionen gilt (z. B. für Kirchenbücher).

Der Sonntag begann mit einer kurzen Andacht. Dann erklärte Christian Weiss die richtige Arbeitsweise mit Familienbüchern als Sekundärquellen. Da durch die Vorarbeiten von Jutta Tontsch und Christian Weiss viel Material vorhanden ist, das für das Projekt bearbeitet werden muss, können wir jede Mithilfe gebrauchen. Deshalb ergeht der Aufruf an alle, Werbung für das Projekt bei Bekannten, Verwandten und besonders in den HOG zu machen, deren finanzielle Förderung des Projektes die Mitarbeiter motiviert und unsere Arbeit erleichtert.

Bernd Eichhorn

Schlagwörter: Seminar, Genealogie, Bad Kissingen

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