17. Oktober 2013

Weiterer Etappensieg in Entschädigungsverfahren für Opfer politischer Verfolgung in Rumänien

Opfer politischer Verfolgung gemäß Dekret 118/1990, in der durch das Gesetz 211/2013 ergänzten Fassung, können Anträge auf Entschädigung schriftlich und per Post an die zuständige Behörde am letzten Wohnsitz in Rumänien einreichen. Dies bestätigt die rumänische Regierung in einem Schreiben an den Bundesvorsitzenden des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland, Dr. Bernd Fabritius, vom 25. September 2013, AZ. 26521/RG/2893/MC/3029/ GB/ 2494/DAS/25.09.2013, eingegangen am 9. Oktober 2013. Eine persönliche Vorsprache ist NICHT erforderlich.
Mit dem von Staatssekretärin Georgeta Bratu für das zuständige Ministerium für Arbeit, Familie, Soziale Vorsorge und Senioren unterzeichneten Schreiben reagiert die Regierung in Bukarest auf eine Eingabe des Bundesvorsitzenden, der eine restriktive Auslegung des Kriteriums „persönliche Antragstellung“ durch einige Behörden auf Kreisebene kritisiert hatte. Das Ministerium schloss sich der Auffassung des Verbandes an, dass eine „persönliche Antragstellung“ auch dann gegeben sei, wenn der Antrag von dem Berechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sei und zusammen mit den belegenden Unterlagen (diese in beglaubigter Form) von dem Betroffenen oder einem Bevollmächtigten per Post an die zuständige Behörde übermittelt wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass viele Betroffenen bereits in vorgerücktem Alter sind und nicht mehr nach Rumänien reisen können und dort auch keine andere Person kennen, die an ihrer Stelle bei der Behörde vorsprechen könnte. Das Ministerium bestätigte weiter, dass diese Verfahrenserleichterung aus Gründen der Gleich­behandlung für ALLE im Ausland wohnenden Berechtigten gilt. Diese Weisung werde den nachgeordneten Dienststellen mitgeteilt, um eine einheitliche Rechtsanwendung zu sichern.

Betroffene, die von Kreisbehörden anders lautende Informationen erhalten haben, können nun unter Hinweis auf diese Weisung der Regierung eine sofortige Bearbeitung ihrer per Post übermittelten Anträge verlangen. Wurden nach alter Praxis Betroffene mit der Antragstellung vor Ort abgewiesen, sollten diese Anträge nun per Post an die zuständige Sozialbehörde (AJPIS)in Rumänien eingesendet werden. Erforderliche Beglaubigungen von Kopien können alle Gemeinden, Stadtverwaltungen, Sozialbehörden oder vergleichbare Dienststellen (z.B. auch die AOK, oder Geschäftsstellen unseres Verbandes) – kostenlos für Rentenzwecke – vornehmen.

Mit dem Gesetz 211/2013 wurde das Entschädigungsgesetz 118/1990 auf Initiative des Verbandes auf alle politischen Opfer ausgeweitet, die nicht mehr im Besitz der rumänischen Staatsangehörigkeit sind. Betroffen unter den Deutschen aus Rumänien sind vor allem die Russlanddeportierten und jene, die in den fünfziger Jahren in den Bărăgan, das Szeklerland usw. zwangsumgesiedelt wurden, vgl. "Gesetz zur Entschädigung für Russlanddeportierte und andere politisch Verfolgte verabschiedet".

Schlagwörter: Rumänien, Russlanddeportation, Entschädigung, Entschädigungszahlung, Rechtsfragen

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  • 29.10.2013, 14:42 Uhr von Ingchen: Die Freude beim Lesen dieses Artikels war groß, doch noch größer die Enttäuschung, nachdem ich mich ... [weiter]

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