20. März 2007

Häufige Fragen zum neuen Rentenrecht

Durch den Beitritt Rumäniens in die Europäische Union ergeben sich vielfältige Änderungen im Rentenrecht, über die in dieser Zeitung mehrfach berichtet wurde (siehe Online-Ausgabe vom 12. Januar 2007 und vom 9. März 2007. Die Rentenbehörden versenden inzwischen entsprechende Formulare an Betroffene, was trotz der umfassenden Information zu Verunsicherungen unter den Siebenbürger Sachsen führt. Auf die häufigsten Fragen geht der stellvertretende Bundesvorsitzende unserer Landsmannschaft, Rechtsanwalt Dr. Bernd Fabritius, im Folgenden ein.
1) Ich bin seit dem 1. Mai 2006 (oder früher) in Altersrente. Betrifft mich die neue Regelung auch?

Nein, wie bereits berichtet wurde, gilt die Antragsgleichstellung nur für einen Rentenbeginn nach dem 1. Juni 2006 (aufgrund des Deutsch-Rumänischen Sozialversicherungsabkommens) bzw. für einen Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2007 (aufgrund der Verordnung EWG 1408/71). Ältere Rentenverfahren fallen nicht unter das neue Recht.

2) Ich bin seit dem 1. Mai 2006 (oder früher) in Erwerbsminderungsrente (Krankenrente) und werde bald 65 Jahre alt. Bin ich vom neuen Recht betroffen?

Für die vor dem 1. Juni 2006 beginnende Erwerbsminderungsrente gilt das neue Recht nicht. Wird diese Rente allerdings jetzt oder später in eine Altersrente umgewandelt wird, ist das wie ein neuer Rentenantrag und das neue Recht wird angewendet. Das bedeutet, dass bei einem Rentenbeginn ab dem 1. Juni 2006 die Antragsgleichstellung zu beachten ist und bei einem Rentenbeginn nach EU-Beitritt auch die zwischenstaatliche Berechnung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EWG) 1408/71. Bei Umwandlung der Rente müssen also neue Formulare ausgefüllt werden.

3) Mein Mann ist am 1. Februar 2007 verstorben. Er war schon seit vielen Jahren in Rente. Gilt die neue Regelung auch für mich?

Ja, die Hinterbliebenenrente wird erst nach dem 1. Januar 2007 beginnen und nach neuem Recht berechnet werden. Sie müssen sowohl die Formulare für die Feststellung der EU-Zeiten (E207) als auch für die Rente aus Rumänien (E851) bzw. (E202-DRV-Bund) mit allen Daten Ihres verstorbenen Ehegatten ausfüllen, weil eine zwischenstaatliche Rentenberechnung durchzuführen ist. Eine Verschiebung der Antragsgleichstellung ist für die Hinterbliebenenrente nicht möglich.

4) Meine Altersrente beginnt erst nach dem 1. Juni 2006. Ich habe alle Formulare für die Rente aus Rumänien ausgefüllt und habe jetzt Angst, (a) dass bei meiner Rente aus Deutschland die Zeiten aus Rumänien wegfallen und (b) dass ich bis zu einer Klärung der Rente aus Rumänien ohne Einkommen bleibe.

Beide Punkte treffen NICHT zu:

a) die Zeiten aus Rumänien werden (wie bisher!) nach dem Fremdrentengesetz in der deutschen Rente berücksichtigt und

b) die deutsche Rente wird schon vor einer Antwort aus Rumänien mit Berücksichtigung aller FRG-Zeiten vorläufig festgestellt und ausgezahlt. Wenn eine Antwort aus Rumänien irgendwann eingeht, wird die deutsche Rente neu festgestellt, wobei die FRG-Zeiten in der deutschen Rente erhalten bleiben und gem. § 31 FRG ein Abzug der Leistung (ganz oder teilweise) aus Rumänien erfolgt.

5) Ich habe alle Formulare ausgefüllt und den vorläufigen Rentenbescheid bekommen. Jetzt habe ich Angst, dass nach Eingang der Antwort aus Rumänien meine Rente geringer wird.

Diese Angst ist nicht begründet. In Artikel 46 VO (EWG) 1408/71 ist ausdrücklich geregelt, dass nach der zwischenstaatlichen Berechnung der höhere Betrag zusteht. Die Rente bleibt also entweder gleich oder sie wird höher. Zu beachten ist allerdings, dass bei Zugang einer Rentenzahlung aus Rumänien diese Zahlung von der deutschen Rente ganz oder zum Teil abgezogen wird (§ 31 FRG). Unter dem Strich wird aber das, was insgesamt an Rente auf dem Konto eingeht, nicht weniger.

6) Ich bin Mitglied der Interessengemeinschaft gegen Fremdrentenkürzungen. Ergeben sich durch die neuen Regelungen auch Änderungen für mich?

Nein, die 40%-Kürzung, um deren Anfechtung sich die „Interessengemeinschaft gegen Fremdrentenkürzungen“ einsetzt, hat mit den neuen Regelungen nichts zu tun. Es besteht kein Zusammenhang. Die Betroffenen der Verfahren gegen die 40%-Kürzung sind ja schon seit Jahren in Rente, so dass sie von den neuen Regelungen nicht mehr betroffen sind (vergleiche Fragen 1 - 3).

7) Ich habe im Februar 2007 meinen Rentenantrag bei der Rentenbehörde gestellt. Muss ich mich noch um etwas kümmern?

Vermutlich ja, es hängt davon ab, ob Sie die Verschiebung der Antragsgleichstellung geltend gemacht oder ob Sie die zwischenstaatlichen Formulare E 202, 207 und 851 ausgefüllt haben. Wenn Sie alle Formulare ausgefüllt haben, dann müssen Sie nur noch die Entscheidung der Behörde abwarten. Wenn Sie allerdings die Antragsgleichstellung verschoben haben, dann sollten Sie bei der Rentenbehörde auch die Feststellung beantragen, dass kein Fiktivabzug erfolgt.

8) Ich habe im Februar 2007 meinen Rentenantrag bei der Rentenbehörde gestellt. Ob ich alle Formulare ausgefüllt habe, kann ich nicht mehr sagen. Was soll ich nun machen?

Viele Betroffene haben das Problem, dass Rentenbehörden bei Aufnahme des Rentenantrages die Formulare selbst (oft auf dem Bildschirm) ausfüllen, diese unterzeichnen lassen, aber keine Kopien davon aushändigen. So wissen Betroffene nachher weder was sie unterzeichnet haben, noch kann später das Verfahren geprüft werden. Deswegen wird empfohlen, bei Rentenantragstellung darauf zu bestehen, Kopien von allen unterschriebenen Unterlagen ausgehändigt zu bekommen. Wenn dieses nicht erfolgt ist, kann im Rahmen einer Akteneinsicht die Übermittlung von Kopien angefordert werden. Wenn dann festgestellt wird, dass die Verschiebung der Antragsgleichstellung geltend gemacht worden ist, dann wäre ein Feststellungsantrag einzureichen (siehe Frage 7).

9) Ich habe mich aufgrund der bisherigen Informationen entschieden, die Antragsgleichstellung zu verschieben und die zwischenstaatlichen Formulare nicht auszufüllen. Die Rentenbehörde bleibt hartnäckig und erinnert mich immer wieder daran. Was soll ich machen?

Das Formular E207 ist für die (zwischenstaatliche) Berechnung der deutschen Rente erforderlich. Deswegen müssen Sie es auch bei Verschiebung der Antragsgleichstellung ausfüllen und zurücksenden. Falls Sie die Antragsgleichstellung verschoben haben, sollten Sie auch die Feststellung beantragen, dass kein Fiktivabzug erfolgt. Ansonsten riskieren Sie nach dem Willen der Rentenbehörden (der allerdings nach unserer Überzeugung rechtswidrig ist) einen Fiktivabzug in der Höhe einer möglichen Rentenzahlung aus Rumänien.

10) Ich bin schon seit vielen Jahren (jedenfalls vor dem 1. Juni 2006) in Rente. Jetzt hat die Rentenbehörde auch mich angeschrieben und will die zwischenstaatlichen Formulare ausgefüllt bekommen. Was soll ich machen?

Für Sie gilt das neue Recht nicht. Sie können der Rentenbehörde schriftlich antworten, dass Sie als „Altfall“ weder unter das Sozialversicherungsabkommen (ab 1. Juni 2006) noch unter das EU-Recht (ab 1. Januar 2007) fallen und daher eine Neuberechnung nicht wünschen. Wenn allerdings in Ihrer deutschen Rente nicht alle Zeiten aus Rumänien berücksichtigt wurden, dann kann die Neufeststellung Vorteile bringen. In diesem Fall könnten Sie die Formulare ausfüllen und mit einem Antrag auf Rentenneufeststellung an die Rentenbehörde zurücksenden.

11) Ich fühle mich mit dem neuen Verfahren überfordert und möchte gerne einen Fachmann damit beauftragen. Ich habe aber Angst, dass dieses zu teuer wird. Soll ich eine Rechtsschutzversicherung abschließen?

Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist bei zunehmender Häufigkeit von Verfahren sehr empfehlenswert. Allerdings muss beachtet werden, dass Rechtsschutzversicherungen nicht rückwirkend greifen. Diese müssen also schon bestehen, wenn ein Bescheid zugeht, der geprüft werden soll. Viele Versicherungen haben sogar eine Wartezeit von einigen Monaten. Eine solche Versicherung muss also rechtzeitig abgeschlossen sein, damit sie zahlt. Sie kann allerdings auch wieder gekündigt werden, wenn ein Streit einmal begonnen hat und kein anderes Verfahren mehr befürchtet wird. Allerdings muss beachtet werden, dass Antragsverfahren im Rentenrecht von Rechtsschutzversicherungen nicht gedeckt werden. Ob das Widerspruchsverfahren von der Versicherung getragen wird, hängt von ihrem Vertrag ab. Sie sollten also bei Abschluss der Versicherung darauf achten, dass im Vertrag auch sozialrechtliche Widerspruchsverfahren enthalten sind. Sonst zahlt die Versicherung erst dann, wenn ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden muss.

Die Kosten der anwaltlichen Vertretung in sozialrechtlichen Verfahren sind allerdings nicht so hoch wie auf anderen Rechtsgebieten. Klarheit schafft eine Anfrage nach der Höhe der entstehenden Kosten schon vor der Auftragserteilung.

Schlagwörter: Rente, Rechtsfragen

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