12. August 2009

Verband durch Beitritte stärken

Vor kurzem haben die Vorsitzenden des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V., Dr. Bernd Fabritius, und des Hilfsvereins Johannes Honterus e.V., Stuttgart, Dipl.-Ing. Berndt Schütz, das Protokoll über den Beitritt des Hilfsvereins zum Verband der Siebenbürger Sachsen unterzeichnet. Damit wurde der Hilfsverein Mitglied unseres Verbandes. Im Beitrittsprotokoll werden die Modalitäten der Zusammenarbeit geregelt und bestehende Rechte und Pflichten beider Seiten festgehalten. So wird der Hilfsverein strukturell als Mitglied der Landesgruppe Baden-Württemberg zugeordnet und vom Landesvorstand betreut. Anhand dieses Beispiels werden im Folgenden die Rahmenbedingungen erläutert, unter denen auch andere Vereine dem Verband beitreten können.
Der Hilfsverein Johannes Honterus, Träger des Heimathauses Siebenbürgen mit Alten- und Pflegeheim sowie Eigentümer von Schloss Horneck in Gundelsheim, ist der erste Verein, der unserem Verband beigetreten ist. Den Beitritt ermöglicht die Satzung des Verbandes der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V., die beim Verbandstag in Bad Kissingen vom 3./4. November 2007 abgeändert wurde. Sie erlaubt, neben der Mitgliedschaft von natürlichen Personen, die Mitgliedschaft von eingetragenen Vereinen (juristischen Personen) und von nicht eingetragenen Vereinen oder anderen Rechtspersonen.

Durch den Beitritt wurde nur der Hilfsverein Johannes Honterus Mitglied in unserem Verband, nicht jedoch dessen einzelne Angehörige. Die Mitglieder des Hilfsvereins können zur Unterstützung unserer Anliegen selbstverständlich unserem Verband beitreten, wenn sie eine diesbezügliche persönliche Erklärung abgeben.

Die Beitrittskommission des Verbandes hat festgestellt, dass die Satzung und die Ziele der beiden Vereine bezüglich der Förderung der siebenbürgisch-sächsischen Kultur übereinstimmen und deswegen ein Zusammengehen in dieser Form beiden Vereinen nützen kann. Zwischen dem Hilfsverein Johannes Honterus und der Landesgruppe Baden-Württemberg bestehen seit vielen Jahren enge Beziehungen, die sich in gegenseitigen Hilfeleistungen äußern, z. B. in der Leitung von Vorstandswahlen, der Beratung in organisatorischen Fragen, der Mobilisierung von Helfern anlässlich von Tagen der offenen Tür seitens des Verbandes oder seitens der Kreisgruppe Heilbronn einerseits sowie die Bereitstellung von Räumen in Gundelsheim und die Unterstützung und Schaffung von Auftrittsmöglichkeiten für Kulturformationen des Verbandes seitens des Hilfsvereines andererseits. Durch den Beitritt des Hilfsvereines bekommen diese gegenseitigen Hilfeleistungen eine neue Qualität.

Überlegungen für geänderte Satzung

Die Satzungsänderung bezüglich der Öffnung des Verbandes für andere Vereine geht auf folgende Überlegungen zurück:

1) Der Verband der Siebenbürger Sachsen in Deutschland hat als Aufgabe die Vertretung unserer Gemeinschaftsinteressen und versucht dabei, ein möglichst breites Spektrum der siebenbürgisch-sächsischen Gesellschaft in Deutsch- land abzudecken. Das steigert sein Gewicht bei Ministerien, Behörden, Institutionen und Parteien und dient dem gesamten sächsischen Gemeinwohl.

2) Viele siebenbürgischen Vereine anerkennen die Leistungen des Verbandes zur Vertretung unser aller Gemeinschaftsinteressen und zur Pflege des Kulturerbes als Beitrag für den Zusammenhalt der siebenbürgisch-sächsischen Gemeinschaft. Die Herausgabe der Siebenbürgischen Zeitung, die Organisation des Heimattages mit hochwertigen kulturellen Veranstaltungen u. a. sind nur einige Beispiele dazu. Dies alles ist mit erheblichem finanziellem Aufwand verbunden und nicht selbstverständlich. Die Vereine wollen die gemeinsamen Ziele mit unterstützen. Die Mitgliedschaft im Verband ermöglicht es diesen Vereinen, die Anerkennung auch auszudrücken bzw. den Verband durch ihren Mitgliedsbeitrag zu unterstützen, ohne gleichzeitig engere Verflechtungen zum Verband aufzubauen, wenn sie dieses nicht benötigen.

3) In einigen Landes- und Kreisgruppen gibt es enge Beziehungen zwischen der landsmannschaftlichen Organisation und anderen sächsischen Vereinen (z. B. Blaskapellen, Heimatortsgemeinschaften). Die Zusammenarbeit könnte für beide Seiten intensiver und wirtschaftlich interessanter werden, wenn der kleinere Verein dem Verband beitritt und dadurch Synergieeffekte genutzt werden können.

4) Der Verband möchte durch den Beitritt anderer Vereinen seine Mitgliederzahl und sein Beitragsaufkommen erhöhen. Gegenwärtig gehen die Mitgliederzahlen des Verbandes zurück, so dass auch dieser Weg der Mitgliederwerbung begangen werden muss.

Letztendlich sollen die möglichen Beitritte von Vereinen zum Verband die siebenbürgische Gesellschaft in Deutschland stärken, sie sollen dem Auf- und Zersplittern der Gemeinschaft entgegenwirken und die Handlungsfähigkeit des Verbandes verbessern.

Welche konkreten Möglichkeiten von Beitritten sind denkbar?

a) Eine sächsische Blaskapelle, eine Tanzgruppe oder ein Chor, die eingetragene oder nicht eingetragene Vereine sind und in der Regel innerhalb einer Kreis- oder Landesgruppe wirken, treten der betreffenden landsmannschaftlichen Organisation als neues Mitglied bei.

b) Eine Heimatortsgemeinschaft, deren Sitz und zentrale Aktivitäten in einer Landes- oder Kreisgruppe liegen, tritt dem Verband bei und wird strukturell der örtlichen Gliederung zugeordnet.

c) Andere Vereine, die durch ihren Beitritt den landsmannschaftlichen Verband unterstützen wollen, treten diesem bei.

Grundsätze für Beitritte

Der landsmannschaftliche Verband beachtet folgende Prinzipien in Zusammenhang mit den Beitritten:

1) Der Beitritt eines Vereines zum Verband erfolgt auf dessen Ansuchen, d. h. freiwillig.

2) Einem Beitritt gehen Beitrittsverhandlungen voraus. Erst wenn diese in gegenseitigem Einvernehmen abgeschlossen sind und der Entwurf des Beitrittsprotokolls von den entsprechenden Vorständen gebilligt wurde, können die Vereinsvorsitzenden das Beitrittsprotokoll unterzeichnen.

3) Es können nur solche Vereine dem Verband beitreten, deren satzungsmäßige Zwecke mit jenen des Verbandes übereinstimmen und die den Verband zu keinen satzungsfremden Handlungen und Interessenkollisionen zwingen.

4) Jeder beigetretene Verein behält seine Selbstständigkeit und arbeitet, den eigenen Satzungszwecken gehorchend, autonom weiter. Bei bestimmten Aktivitäten kann eine engere Kooperation vereinbart werden.

5) Durch den Beitritt eines Vereines zum Verband der Siebenbürger Sachsen darf eine gegebenenfalls vorhandene Dachorganisation des beitretenden Vereines nicht geschwächt werden. Der beitretende Verein soll in seiner Dachorganisation verbleiben.

6) Wenn der Verein durch den Beitritt in den Genuss von finanziellen Vorteilen kommt, wird er sich anteilig an den Kosten, die dem Verband dabei entstehen, beteiligen. Z.B. kann eine HOG als Mitglied des Verbandes den GEMA-Vertrag einer Kreisgruppe nur dann nutzen, wenn sie sich an deren GEMA-Gebühren beteiligt.

Die vorstehenden Aufzählungen sind selbstverständlich nur beispielhaft und können in Beitrittsverhandlungen der konkreten Situation angepasst werden.

Durch den Beitritt von Vereinen möchte der Vorstand unseres Verbandes unsere Gemeinschaft festigen und den Gedanken der Einheit der Siebenbürger Sachsen stärker ins öffentliche Bewusstsein rücken. In der nächsten Zukunft müssen neue Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Verbandes erprobt und gefunden werden.

Die Einsicht, dass man den Verband der Siebenbürger Sachsen in Deutschland e.V. als mitgliederstärkste siebenbürgisch-sächsische Interessensvertretung in Deutschland fördern kann, ohne den eigenen Verein zu schwächen, sollte unter den sächsischen Vereinsvorsitzenden Raum gewinnen.

Alfred Mrass, Stellvertretender Bundesvorsitzender

Schlagwörter: Verband, Satzung

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Neueste Kommentare

  • 13.08.2009, 09:34 Uhr von gogesch: Vielen Dank für Deine Erklärungsversuche. Für mich heißt es jetzt: als HOG kann ich HEUTE ... [weiter]
  • 12.08.2009, 20:01 Uhr von Erhard Graeff: Deine Frage (erster Absatz) kann ich nicht beantworten. Vielleicht bringt das die Zukunft. Eine ... [weiter]
  • 12.08.2009, 16:51 Uhr von gogesch: Wenn die siebenbürgisch-sächsische Gemeinschaft davon nur profitieren kann, warum ruft dann der HOG ... [weiter]

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