19. Januar 2010

Erinnerungsaktion der Rentenbehörde verunsichert Betroffene

Die als Verbindungsstelle für Rumänien zuständige Deutsche Rentenversicherung Nordbayern hat vergangene Tage durch eine automatische Aufrufaktion zu einiger Verunsicherung bei Betroffenen gesorgt. Die vom Ansatz her zweckmäßige Erinnerungsaktion sollte Fälle von Betroffenen aufrufen, die (ohne anwaltliche Vertretung) aufgrund der allgemeinen Informationen noch vor langer Zeit selbst den Leistungsaufschub geltend gemacht und das Verfahren dann aber nicht weitergeführt haben. Diese Personen sollten daran erinnert werden, dass zwischenzeitlich eine Klärung der Verfahrenspraxis möglich war (siehe Bericht in der Siebenbürgischen Zeitung Online vom 1. Juli 2009) und die Entscheidung über einen Leistungsaufschub gemäß Artikel 44 der VO 1408/71 (EWG) zu überprüfen ist.
Durch technische Fehler bei der Umsetzung der maschinell gesteuerten Aktion haben die Rentenbehörden auch solche Personen angeschrieben, deren Fälle im Rahmen von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren längst durch Entscheidungen oder vergleichsweise erledigt und deren erforderlichen Erklärungen zur Verfahrensfortführung schon abgegeben worden sind. Da ein Fehler selten alleine kommt, hat die Rentenbehörde die Erinnerungsschreiben nicht an die Bevollmächtigten (z.B. Anwälte), sondern an die Betroffenen selbst adressiert. Die Rentenbehörde setzte für die Antwort eine kurze Frist von nur zehn Tagen, was zusätzlich verunsicherte.

Die bedauerliche Verunsicherung ist nicht nötig. Betroffene, deren Verfahren bereits durch Vergleiche oder gerichtliche Entscheidungen erledigt und deren Erklärung R851 abgegeben wurde, können auf die Erinnerung einfach antworten, dass die Sache bereits geklärt worden sei. Betroffene, die zur Betreuung ihrer Verfahren eine Anwaltskanzlei eingeschaltet haben, können die Anfrage der Behörde einfach kommentarlos an die beauftragte Kanzlei senden. Eine Beantwortung erfolgt von dort dann automatisch in Abhängigkeit des Verfahrensstandes.

Die gesetzte Frist von zehn Tagen ist nicht verbindlich und nur als Bitte der Behörde zu verstehen, nicht zu lange mit einer Antwort zu warten. Auch nach Ablauf dieser Frist kann eine Beantwortung erfolgen. Betroffene, die ihr Verfahren selbst betrieben haben und nun nicht wissen, welche Antwort in Abhängigkeit des Verfahrensstandes in ihrem Fall die Richtige ist, können Hilfestellung bei Anwälten mit besonderer Erfahrung im Fremdrentenrecht und europäischen Sozialrecht bekommen. Erforderlich ist in diesen Fällen die Zusendung des bisherigen Schriftwechsels mit Behörde und Gericht. Diese Beratungskosten können bei laufenden Gerichtsverfahren mit Rechtsschutzversicherungen oder bei geringem Einkommen über Prozesskostenhilfe abgerechnet werden. Informationen dazu erteilen die beauftragten Anwälte.

Dr. Bernd Fabritius, Bundesvorsitzender

Schlagwörter: Rente, Rechtsfragen

Bewerten:

25 Bewertungen: ++

Noch keine Kommmentare zum Artikel.

Zum Kommentieren loggen Sie sich bitte in dem LogIn-Feld oben ein oder registrieren Sie sich. Die Kommentarfunktion ist nur für registrierte Premiumbenutzer (Verbandsmitglieder) freigeschaltet.