23. November 2006

In vielerlei Hinsicht unzureichend: Übergangsregelungen für "rentennahe Jahrgänge"

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe hat, wie bereits berichtet, mit Beschluss vom 13. Juni 2006 entschieden, dass die vierzigprozentige Fremdrentenkürzung bei einem Rentenbeginn nach dem 30. September 1996 verfassungsgemäß ist. Als verfassungswidrig wurde jedoch der Umstand gerügt, dass eine Übergangsregelung für „rentennahe Jahrgänge“ fehlen würde. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2007 eine verfassungskonforme Übergangsregelung zu schaffen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legte Mitte November einen Referentenentwurf vor, der am 29. November im Bundeskabinett erörtert werden soll. In diesem „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)“ ist auch ein Lösungsvorschlag betreffend Aussiedlerrenten eingebaut (Artikel 16 = Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes, Seite 53). Begründet wird der Vorschlag auf den Seiten 124 und 125 des 149 Seiten starken Papiers.

Für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. Juni 2000 ist eine stufenweise Absenkung von 100 auf 60 Prozent des FRG-Anteils vorgesehen. Berechtigten wird die Rente einmalig zum Rentenbeginn um einen Zuschlag erhöht, wenn sie gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen: Sie haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor dem 1. Januar 1991 genommen, ihre Rente beginnt nach dem 30. September 1996, und schließlich darf über ihren Rentenantrag oder über ihren bis zum 31. Dezember 2004 gestellten Antrag auf Rücknahme des Rentenbescheides am 30. Juni 2006 noch nicht rechtskräftig entschieden worden sein. Der Zuschlag wird monatlich für die Zeit des Rentenbezuges vom 1. Oktober 1996 bis 30. Juni 1997 voll, vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 zu drei Vierteln, vom 1. Juli 1998 bis 30. Juni 1999 zur Hälfte und vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2000 zu einem Viertel gezahlt. Für die Zeit des Rentenbezuges ab 1. Juli 2000 wird kein Zuschlag mehr gezahlt.

Bei einer summarischen Überprüfung des Entwurfes ist dieser in vielerlei Hinsicht unzureichend. Damit nicht auch wegen der Übergangsregelung über Jahre erneut gerichtlich gestritten werden muss, wird unser Verband versuchen – die geeigneten Schritte werden zurzeit abgestimmt – Nachbesserungen durchzusetzen, zumal es sich bei der derzeit bekannt gewordenen Übergangsregelung um einen Entwurf und noch nicht um das endgültige Gesetz handelt. Über die weitere Vorgehensweise, Ergebnisse etc. wird das zuständige Sozialrechtsreferat der Landsmannschaft zeitnah berichten.

(gedruckte Ausgabe: Siebenbürgische Zeitung, Folge 19 vom 30. November 2006, Seite 1)

Schlagwörter: Rechtsfragen, Rente, Politik

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