24. Januar 2008

Fiktivabzug anfechten

Die Rentenbehörden versenden inzwischen Bescheide an Betroffene, die von dem Recht des Aufschubes des Leistungsbeginns in Rumänien gemäß Artikel 44 VO (EWG) 1408/71 Gebrauch gemacht haben. Diese Bescheide, in denen ein Abzug von der Rente festgeschrieben wird, sind rechtswidrig und sollten daher fristgerecht mit einem Widerspruch angefochten werden.
Wie mehrfach in dieser Zeitung berichtet, wollen Rentenbehörden Betroffene, die von dem Recht zum Aufschub des Leistungsbeginns der Rente aus Rumänien Gebrauch machen, mit einer Rentenkürzung sanktionieren. Ziel der Rentenversicherung ist es, möglichst viele Be­troffene dazu zu bringen, aufgrund der Antrags­gleichstellung des Europäischen Rechtes nach dem Beitritt Rumäniens zur EU eine Rente in Rumänien zu beziehen, damit der gleiche Betrag von der deutschen Rente abgezogen werden kann.

Da die Betroffenen jedoch nicht mehr in Rumänien, sondern nach der Vertreibung infolge des Kriegsfolgeschicksals in Deutschland leben und daher Renten in Rumänien nicht nutzen können, machen viele Altersrentenbewerber von ihrem Recht Gebrauch, die Rente in Rumänien aufzuschieben. Diese Personen bekommen zu­erst ein als „Anhörung“ bezeichnetes Schreiben der Behörde, in dem ein Kürzungsbetrag beziffert wird. Mit diesem Schreiben sollen die Be­troffenen erneut überredet werden, ihre Rente in Rumänien zu beziehen. Eine Antwort an die Behörde ist zwar nicht vorgeschrieben, bietet aber die Möglichkeit, Argumente gegen den Ab­zug vorzubringen und eine kurzfristige rechtsbehelfsfähige Entscheidung zu erbitten.

Seit wenigen Tagen versenden Rentenbehör­den nun auch Bescheide, in denen ein fiktiv errechneter Betrag von der Rente abgezogen wird. Dieser Abzug wird oft hinter der Formu­lierung „Zusammentreffen mit anderen Leistun­gen“ versteckt, gerade so, als ob die fiktiv und willkürlich errechnete „Rente aus Rumänien“ tatsächlich bezogen würde. Die Behörde beruft sich dabei auf Vorschriften aus dem Fremdren­tenrecht, die aber eine andere Bedeutung haben und den Fiktivabzug gerade nicht zulassen.

Des­wegen empfehlen wir Betroffenen, gegen solche Bescheide fristgerecht – spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides – Widerspruch einzulegen. Zu begründen ist dieser Widerspruch damit, dass ein Fiktivabzug bei Inanspruchnahme des Dispositionsrechtes aus Art. 44 VO (EWG) 1408/71 nicht zulässig ist und auch der errechnete Abzugsbetrag willkürlich und nicht zutreffend ist. Zudem sollte die Behör­de darauf hingewiesen werden, dass schon allei­ne der Widerspruch gemäß § 86 a Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aufschiebende Wir­kung hat und daher die Behörde sofort wieder die ungekürzte Rente anweisen muss. Sollte die Behörde den Widerspruch ablehnen, ist rechtzeitig Klage beim Sozialgericht einzulegen, wo­bei zu beachten ist, dass die Klage nicht mehr automatisch aufschiebende Wirkung hat, sondern diese gemäß § 86 b SGG ebenfalls beim Gericht beantragt werden muss.

Ganz wichtig ist in jedem Fall, dass die Fris­ten eingehalten und entsprechende Bescheide nicht einfach „abgelegt“ werden. Diese werden sonst bestandskräftig und die Rente gekürzt.

Hilfe zur Vertretung und Beratung erteilen Rechtsanwälte mit Erfahrungen auf dem Gebiet des Fremdrentenrechts und Sozialprozessrech­tes. Vor einer Beratung durch die Rentenbehör­den ist in diesem Fall zu warnen, weil diese eigene Interessen und Auffassungen vertreten und die Betroffenen oft nicht umfassend oder sogar falsch informieren. Bei geringen Einkom­men kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, so dass die Vertretung beim Klageverfah­ren durch den Rechtsanwalt kostenfrei erfolgen kann.

Dr. Bernd Fabritius

Schlagwörter: Rente, Rechtsfragen, Fremdrente, Aussiedler, Spätaussiedler, Rentner

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