13. Mai 2015

Rumänien verdoppelt Entschädigungsrente für Deportationsopfer ab 1. Juli 2015

Die vom rumänischen Parlament beschlossene Verdopplung der Entschädigungsrenten für die Opfer der kommunistischen Diktatur (einschließlich Deportationsopfer) wurde inzwischen als Gesetz im Amtsblatt Rumäniens veröffentlicht und wirkt ab dem 1. Juli 2015. Damit werden auch die Opfer der Zwangsarbeit in Russland sowie die Bărăgan-Deportierten und die Hinterbliebenen (nicht wiederverheiratete Ehepartner) in den Genuss der erhöhten Leistungen kommen. Für ein Jahr Deportation nach Russland werden nun ab dem 1. Juli 2015 monatlich rund 100 Euro, bei fünf Jahren entsprechend ca. 500 Euro Entschädigung gezahlt.
Die Regelung soll als Berechnungsvorschrift bei den Personen, die bereits eine Leistung erhalten, automatisch umgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Leistung für Juli 2015 (ausgezahlt in aller Regel im Folgemonat) automatisch in neuer Höhe erfolgen wird. Personen, bei denen dies nicht automatisch funktioniert, sollten bei Ausbleiben einer erhöhten Zahlung im August schriftlich bei der zuständigen Rentenkasse in Rumänien an die Anpassung der Leistung erinnern.

Personen, die von Deportation betroffen waren und noch keine Entschädigungsleistung erhalten, sollten diese baldmöglichst beantragen. Die in dieser Zeitung bereits veröffentlichten Hinweise zur Antragstellung (siehe "Entschädigungsgesetz für politisch Verfolgte wird umgesetzt“) gelten unverändert weiter. Verfahrenshemmnisse in einigen Landesteilen konnten zwischenzeitlich beseitigt werden. Erst unlängst hat das Appellationsgericht Curtea de Apel Alba durch Entscheidung 1188/2015 vom 24. März 2015 entschieden, dass auch die Behörde in Hundedoara die Leistungen zahlen muss und die dort oft erteilten Ablehnungen rechtswidrig gewesen sind. Diese Entscheidung ist rechtskräftig und wurde inzwischen dem zuständigen Ministerium in Bukarest zugeleitet, damit die weiterhin blockierende Behörde AJPIS Hunedoara durch dienstaufsichtliche Maßnahmen zur pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung angehalten wird. Entsprechende Beschwerden gegen die Behörden in den Landkreisen Arad und Temeswar haben in der Vergangenheit bereits Erfolg gezeigt.

In anderen Landesteilen wird bei Vorlage geeigneter Nachweise (Belege über Datum der Verschleppung und Datum der Entlassung) stattgebend entschieden. Alleine an in Deutschland lebende Betroffene sind zwischenzeitlich in den in München beobachteten 261 Fällen eine monatliche Entschädigungsleistung in Höhe von 42047 Euro sowie rückwirkend für die Zeit ab Antragstellung bis zum Genehmigungszeitpunkt als Einmalzahlungen Beträge in einer Gesamthöhe von 554 118 Euro ausgezahlt worden (Stand 31. April 2015). Das zeigt: Antragstellung bei Vorlage geeigneter Belege lohnt sich auf jeden Fall und führt zu der zustehenden Entschädigung. Der Antrag kann jederzeit gestellt werden, eine Frist dafür gibt es nicht. Die Entschädigung wird ab dem Monat der Antragstellung rückwirkend geleistet. Diese ist übrigens als Entschädigung für Kriegsfolgen nicht auf andere Leistungen in Deutschland anzurechnen. Wenn einzelne Behörden in Deutschland aus Unkenntnis anders entscheiden, ist gegen derartige Bescheide Widerspruch und dann Klage einzulegen.

Rat und Hilfe erteilen auch Anwaltskanzleien in Deutschland, die auf rumänisches Entschädigungsrecht und deutsches Sozialversicherungsrecht spezialisiert sind.

RA Dr. Bernd Fabritius

Schlagwörter: Entschädigung, Rente, Deportation, Rumänien, Fabritius, Fremdrente

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