30. September 2024
Neue rumänische Rentenbescheide nach Gesetz 360/2023 – Unterstützung bei Erstellung der Lebensbescheinigungen durch den Verband
Rumänien hat im letzten Jahr eine umfassende Reform des Rentenrechtes beschlossen (Gesetz 360/2023). Neben einigen Verfahrensänderungen (Verfahren zur Lebensbescheinigung für Leistungsbezieher, vgl. Siebenbürgische Zeitung, Folge 13 vom 5. August 2024, S. 1 und 3, siehe auch SbZ Online vom 26. Juli 2024) wurde auch die Formel zur Rentenberechnung grundlegend geändert und eine stärkere Beitragsbezogenheit eingeführt. Damit ist der rumänische Gesetzgeber einer Forderung der Europäischen Union nachgekommen. Als Folge dieser Änderung erhält nun jeder Bezieher einer Rente aus Rumänien einen neuen Berechnungsbescheid (Decizie Nr. XYZ privind aplicarea prevederilor art. 144 din Legea 360/2023 – XYZ ist die meist sechsstellige individuelle Nummer des Bescheids).
In den allermeisten Fällen ist in dem neuen Bescheid keine Änderung der Rentenhöhe festzustellen, weil das rumänische Gesetz für die Fälle, in welchen die neue Rentenformel zu einer Minderung führen würde, einen Besitzschutz für den bisherigen Rentenbetrag geregelt hat, der so greift, bis die Rentenhöhe durch die jährlichen Anpassungen den regulären neuen Wert erreicht hat (Art 144 Abs. 6 Ges. 360/2023). Fällt die Rente durch die neue Berechnungsformel allerdings höher aus, wird der höhere Betrag gezahlt (Art. 144 Abs. 5 Ges. 360/2023). Dieses muss dann der deutschen Rentenbehörde mitgeteilt werden, weil sich dadurch auch die Anrechnung der Rente aus Rumänien auf die deutsche Rente gemäß § 31 FRG ändert.
An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass rechtlich die Möglichkeit besteht, die Zahlung der Rente aus Rumänien aufzuschieben (Art. 50 VO EG 883/2004) oder wenn diese bereits bezogen wird, durch ein Suspendierungsverfahren (procedură de suspendare) bei der rumänischen Rentenbehörde für die Zukunft darauf zu verzichten. Dann wird der Rentenbezug aus Rumänien eingestellt und die Rente in Deutschland nach Übermittlung der Einstellungsmitteilung an die Rentenbehörde in Deutschland in voller Höhe (ohne Abzug nach § 31 FRG) ausgezahlt. Dadurch kann man den regelmäßigen Schriftwechsel mit rumänischen Behörden und auch das neue Verfahren zur Übermittlung einer Lebensbescheinigung aus eigener Initiative alle sechs Monate (siehe Folge 13 vom 5. August 2024, S. 1 und 3, siehe auch SbZ Online vom 26. Juli 2024) vermeiden. Besondere Vorsicht ist bei Einleitung derartiger Suspendierungsverfahren geboten, wenn Betroffene sowohl eine Rente (Pensie) als auch eine Entschädigung für Verfolgung und Deportation (Îndemnizaţie DL 118/1990) bekommen: Weil diese beiden unterschiedlichen Leistungen von der gleichen Stelle ausgezahlt werden, muss genau darauf geachtet werden, dass die Suspendierungserklärung nur die Rente betrifft und keinesfalls die Entschädigung.
Der landsmannschaftliche Verband kann (und darf) zwar keine ganzen Verfahrenshandlungen für einzelne Leistungsbezieher vornehmen und dafür auch nicht die Haftung übernehmen. Er kann aber hier in Deutschland Hilfe für seine Mitglieder bieten, nötige Vordrucke zur Verfügung stellen, Bescheinigung abstempeln. Die individuelle Versendung ist aber nicht seine Sache, er kann auch nicht das weitere „Verwalten“ des Vorganges übernehmen (Eingangsbestätigung überwachen, an den Betroffenen weiterleiten etc.). Es kommt für die rumänische Behörde zwar nicht darauf an, WER die Versendung vornimmt, sondern DASS die Lebensbescheinigung ankommt. Es bleibt aber die Aufgabe der Leistungsbezieher, eine Übermittlung der eigenen Lebensbescheinigung sicherzustellen. Diese kann sowohl per Mail als auch per Post verschickt werden und dabei können auch Familienmitglieder und Bekannte helfen.
Diese neue Hilfemöglichkeit ist eine sehr große Erleichterung für alle Betroffenen. Viel zu oft ist es vorgekommen, dass örtliche Behörden Betroffene bei dem Ansinnen, die nötige Lebensbescheinigung zu bestätigen, aus Unkenntnis einfach weggeschickt haben („wir stempeln keine ausländischen Papiere ab“, „gehen Sie zu einem Notar“, „wir geben Ihnen eine Meldebescheinigung, das muss reichen“ – und viel mehr derartige unzutreffende Informationen gehören leider zum Alltag). Damit ist nun eine Ende, jeder KANN nun mit diesem Anliegen auch zu seinem Verband gehen. Wie hilfreich die neue Lösungsmöglichkeit ist, zeigt sich etwa, wenn eine ältere Person bettlägerig ist und nicht zu einer Behörde gehen kann, nun aber einfach jemand vom seiner Kreisgruppe vorbeikommen kann, sich nicht nur nach dem Befinden erkundigt, sondern auch die Sache mit der Lebensbescheinigung erledigt. Personen, die noch nicht Mitglied eines landsmannschaftlichen Verbandes sind, können jederzeit Mitglied werden und dann diese Hilfestellung in Anspruch nehmen.
Der erste Teil der Bescheinigung muss vom Betroffenen oder einer Hilfsperson mit diesem ausgefüllt werden. Die Daten, die in die Bescheinigung einzutragen sind, finden sich in der Decizie, die jeder bekommen hat. Das ist nötig, damit die Behörde in Rumänien die Lebensbescheinigung auch richtig zuordnen können. Die Vertreter des landsmannschaftlichen Verbandes können bei Vorlage der „Decizie“ hier sicher Hilfe leisten und dann bei Vorlage eines Ausweises der Betroffenen und der Unterzeichnung durch diesen auch die nötige Bestätigung in Teil B der Bescheinigung vornehmen. Danach kann die Lebensbescheinigung nach Rumänien an die richtige Behörde übermittelt werden. Das ist genau die Behörde, welche den Bescheid (Decizie) erlassen hat, was sich aus der Decizie selbst ergibt.
An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass rechtlich die Möglichkeit besteht, die Zahlung der Rente aus Rumänien aufzuschieben (Art. 50 VO EG 883/2004) oder wenn diese bereits bezogen wird, durch ein Suspendierungsverfahren (procedură de suspendare) bei der rumänischen Rentenbehörde für die Zukunft darauf zu verzichten. Dann wird der Rentenbezug aus Rumänien eingestellt und die Rente in Deutschland nach Übermittlung der Einstellungsmitteilung an die Rentenbehörde in Deutschland in voller Höhe (ohne Abzug nach § 31 FRG) ausgezahlt. Dadurch kann man den regelmäßigen Schriftwechsel mit rumänischen Behörden und auch das neue Verfahren zur Übermittlung einer Lebensbescheinigung aus eigener Initiative alle sechs Monate (siehe Folge 13 vom 5. August 2024, S. 1 und 3, siehe auch SbZ Online vom 26. Juli 2024) vermeiden. Besondere Vorsicht ist bei Einleitung derartiger Suspendierungsverfahren geboten, wenn Betroffene sowohl eine Rente (Pensie) als auch eine Entschädigung für Verfolgung und Deportation (Îndemnizaţie DL 118/1990) bekommen: Weil diese beiden unterschiedlichen Leistungen von der gleichen Stelle ausgezahlt werden, muss genau darauf geachtet werden, dass die Suspendierungserklärung nur die Rente betrifft und keinesfalls die Entschädigung.
Verband bestätigt Lebensbescheinigungen der Leistungsbezieher aus Rumänien
Für die seit September 2024 alle sechs Monate (im März und im September eines jeden Jahres) erforderliche Übermittlung einer Lebensbescheinigung durch jeden Leistungsbezieher nach Rumänien konnte auf Initiative und nach Gesprächen des Präsidenten des Bundes der Vertriebenen, Dr. Bernd Fabritius, mit der rumänischen Rentenbehörde in Bukarest, nach Absprache mit den Bundesvorsitzenden der rumäniendeutschen Landsmannschaften Rainer Lehni, Peter-Dietmar Leber und Thomas Erös, eine Erleichterung vereinbart werden: Die erforderliche Lebensbescheinigung kann nun auch von den Kreis- und Landesgruppen der landsmannschaftlichen Verbände bestätigt werden.Der landsmannschaftliche Verband kann (und darf) zwar keine ganzen Verfahrenshandlungen für einzelne Leistungsbezieher vornehmen und dafür auch nicht die Haftung übernehmen. Er kann aber hier in Deutschland Hilfe für seine Mitglieder bieten, nötige Vordrucke zur Verfügung stellen, Bescheinigung abstempeln. Die individuelle Versendung ist aber nicht seine Sache, er kann auch nicht das weitere „Verwalten“ des Vorganges übernehmen (Eingangsbestätigung überwachen, an den Betroffenen weiterleiten etc.). Es kommt für die rumänische Behörde zwar nicht darauf an, WER die Versendung vornimmt, sondern DASS die Lebensbescheinigung ankommt. Es bleibt aber die Aufgabe der Leistungsbezieher, eine Übermittlung der eigenen Lebensbescheinigung sicherzustellen. Diese kann sowohl per Mail als auch per Post verschickt werden und dabei können auch Familienmitglieder und Bekannte helfen.
Diese neue Hilfemöglichkeit ist eine sehr große Erleichterung für alle Betroffenen. Viel zu oft ist es vorgekommen, dass örtliche Behörden Betroffene bei dem Ansinnen, die nötige Lebensbescheinigung zu bestätigen, aus Unkenntnis einfach weggeschickt haben („wir stempeln keine ausländischen Papiere ab“, „gehen Sie zu einem Notar“, „wir geben Ihnen eine Meldebescheinigung, das muss reichen“ – und viel mehr derartige unzutreffende Informationen gehören leider zum Alltag). Damit ist nun eine Ende, jeder KANN nun mit diesem Anliegen auch zu seinem Verband gehen. Wie hilfreich die neue Lösungsmöglichkeit ist, zeigt sich etwa, wenn eine ältere Person bettlägerig ist und nicht zu einer Behörde gehen kann, nun aber einfach jemand vom seiner Kreisgruppe vorbeikommen kann, sich nicht nur nach dem Befinden erkundigt, sondern auch die Sache mit der Lebensbescheinigung erledigt. Personen, die noch nicht Mitglied eines landsmannschaftlichen Verbandes sind, können jederzeit Mitglied werden und dann diese Hilfestellung in Anspruch nehmen.
Der erste Teil der Bescheinigung muss vom Betroffenen oder einer Hilfsperson mit diesem ausgefüllt werden. Die Daten, die in die Bescheinigung einzutragen sind, finden sich in der Decizie, die jeder bekommen hat. Das ist nötig, damit die Behörde in Rumänien die Lebensbescheinigung auch richtig zuordnen können. Die Vertreter des landsmannschaftlichen Verbandes können bei Vorlage der „Decizie“ hier sicher Hilfe leisten und dann bei Vorlage eines Ausweises der Betroffenen und der Unterzeichnung durch diesen auch die nötige Bestätigung in Teil B der Bescheinigung vornehmen. Danach kann die Lebensbescheinigung nach Rumänien an die richtige Behörde übermittelt werden. Das ist genau die Behörde, welche den Bescheid (Decizie) erlassen hat, was sich aus der Decizie selbst ergibt.
Dr. Bernd Fabritius, Rechtsanwalt, München
Schlagwörter: Rechtsfragen, Entschädigungszahlung, Rente, Bernd Fabritius
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- 01.10.2024, 09:58 Uhr von Peter Otto Wolff: Im Prinzip eine gute Sache, wenn ....sie denn funktioniert. Wie ich die CJP kenne, wird es sicher ... [weiter]
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